Die Ausbildung in der Zahnarztpraxis steht an - Was brauche ich jetzt?

Checkliste Azubi 1. Arbeitstag

  • Sozialversicherung / angemeldet?
  • Lohnsteuerkarte?
  • Impfnachweis Hepatitis B.
  • Voruntersuchung (Betriebsarzt/ Hausarzt).
  • Weiße saubere Hose (je nach Anforderungen der Praxis; wer sorgt für die Praxiswäsche? Neuanschaffung? Reinigung?)
  • Weiße bequeme saubere Schuhe.
  • Haargummi um lange Haare zusammenbinden.
  • Nagellack entfernen und Nägel kürzen, sodass die Fingerspitze sichtbar sind.

Die Anmeldung zur Krankenkasse?

Arbeitgeber*innen müssen den/die Auszubildende bei einer Krankenkasse melden. Sollte der oder die Azubi innerhalb von 14 Tagen dem Ausbilder keine Krankenkasse genannt haben, muss dieser die Krankenkasse nehmen, in der der/die Azubi bisher schon gewesen ist. Das ist in der Regel die Krankenkasse der Eltern.

Da aber jeder die freie Wahl hat, sollte man auch selber bestimmen in welcher Krankenkasse man versichert sein will. Daher – nicht vergessen!

Lohnsteuerkarte?

Muss jeder haben und wird bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung beantragt.

Ärztliche Untersuchung

Laut Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor Ausbildungsbeginn eine ärztliche Untersuchung vorgeschrieben. Wer noch keine 18 Jahre alt ist, fällt unter dieser Regelung.

Eine solche Untersuchung kann der/ die Hausarzt/ Hausärztin vornehmen. Was aber ist, wenn ich schon 18 Jahre alt bin?

Arbeitsmedizinische Untersuchung (auch für unter 18-jährige)

Hatten wir doch eben schon? Nein, hier gibt es erhebliche Unterschiede.

Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen ist es wichtig, dass die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge (vorrangiges Schutzziel: Eigenschutz) nicht mit Untersuchungen zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen (vorrangiges Schutzziel: Allgemeinheit, Drittschutz) verwechselt wird.

Im Gegensatz zur „Vorsorge“ sind Eignungsuntersuchungen gutachterliche Untersuchungen im Auftrag des/ der Arbeitgebers/ Arbeitgeberin. Bei Eignungsuntersuchungen muss vonseiten des Beschäftigten der Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen erbracht werden. Das ist bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge anders. Hier geht es um die persönliche Aufklärung und individuelle Beratung des Beschäftigten über persönliche Gesundheitsrisiken bei der Arbeit.

Es gibt keine allgemeine gesetzliche Verpflichtung, Einstellungsuntersuchungen für alle zukünftigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchzuführen. Nur nach Jugendarbeitsschutzgesetz besteht eine gesetzliche Verpflichtung für Arbeitgeber*innen, ärztliche Gutachten als Einstellungsuntersuchung zu veranlassen.

In unserem Beruf gilt aber noch einmal eine gesonderte Regelung. Der Personenkreis (zu dem auch wir gehören) ist festgelegt im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), in den Anhängen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und in der Biostoffverordnung (BioStoffV). Der Unternehmer hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Dazu gehören auch die Auszubildenden.

Folgende Tätigkeiten sind Beispiele für Tätigkeiten mit möglicher Infektionsgefährdung:

  • Medizinische Untersuchungen von Menschen und Tieren
  • Abnahme von Körperflüssigkeiten oder sonstigem Untersuchungsgut (z.B. Abstrichmaterial)
  • Durchführung operativer Eingriffe
  • Wundversorgung
  • Reinigungstätigkeiten in Funktionsbereichen und Patientenräumen
  • Entsorgung von infektiösem Material

Und alles das gehört zu unserem Alltag. Der Unternehmer darf diese Tätigkeiten nur von Mitarbeiter*innen ausüben lassen, die an der arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge teilgenommen haben. In die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge sind auch Schüler*innen, Student*innen und Praktikant*inneen einzubeziehen. Im Rahmen der Arbeitsmedizinischen Vorsorge müssen auch Impfungen angeboten werden, wenn die Infektionsgefahr im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht und ein Impfstoff vorhanden ist.

Dazu gehören auch Grippe Impfungen (jährlich).

  • Hepatitis Impfungen,
  • Masern/Mumps/Röteln
  • u. ggf. weiter Impfungen.

Daher vorher den Impfschutz, den Impfpass überprüfen. Ihre für Sie zuständige Berufsgenossenschaft ist die BGW. Dort finden sie auch weitere Informationen zu ihrem Gesundheitsschutz.

Infektionsschutz

Schutzmaßnahmen Schmuck und Fingernägel

Auszug aus der TRBA 250, 4.1.7 Schmuck und Fingernägel:

„Es dürfen bei Tätigkeiten, die eine hygienische Händedesinfektion erfordern, keine künstlichen Fingernägel getragen werden. Erst kürzlich wurde darüber hinaus in der überarbeiteten Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 250 noch explizit ergänzt, dass bei Tätigkeiten, die eine hygienische Händedesinfektion erfordern, die Fingernägel grundsätzlich kurz und rund geschnitten zu tragen sind und die Fingerkuppen nicht überragen sollen.“

Bei Tätigkeiten, die eine hygienische Händedesinfektion erfordern, dürfen an Händen und Unterarmen z.B. keine

  • Schmuckstücke,
  • Ringe, einschließlich Eheringe,
  • Armbanduhren,
  • Piercings,
  • künstlichen Fingernägel,
  • sogenannten Freundschaftsbänder

getragen werden.

Fingernägel sind kurz und rund geschnitten zu tragen und sollen die Fingerkuppe nicht überragen.
Hinweis: Lackierte Fingernägel können den Erfolg einer Händedesinfektion gefährden. Deswegen ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden, ob auf Nagellack verzichtet werden muss. Schmuck (Uhr, Ringe, hängende Ohrringe) entfernen. Siehe Punkt 8. Dezentes Make-Up. Dezentes Parfum, Deo für den frischen Kick zwischen durch.

Wichtige Grundinformationen für die Einstellung eines Azubis und Hilfe bei Fragen der Azubis gibt es von den einzelnen Zahnärztekammern. Manchmal lohnt es sich, auch mal bei anderen Kammern „vorbeizuschauen“!

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